Vergütung

Das anwaltliche Vergütungsrecht ist kompliziert. Wir empfehlen Ihnen daher, uns zu Beginn der Beauftragung auf die Vergütung anzusprechen. Vorab hierzu einige Hinweise: 

Erstes Gespräch

In der Regel empfiehlt es sich zunächst, Ihr Anliegen in einem ersten Gespräch (persönlich, telefonisch oder per Zoom) zu erörtern. Dies gibt Ihnen und uns Gelegenheit, einander kennen zu lernen und auf der Grundlage des Gesprächs über eine weitergehende Beauftragung zu entscheiden.

Für eine solche erste Beratung (von bis zu einer Stunde Dauer) ohne schriftliche Zusammenfassung vereinbaren wir in der Regel eine Pauschalvergütung von 250,00 EUR zzgl. USt. In Vorbereitung der Beratung sichten (nicht: prüfen) wir auch die grundlegenden Unterlagen (z.B. Testament). Hierfür berechnen wir keine zusätzliche Vergütung; wenn der Umfang der Unterlagen eine Sichtung in angemessener Zeit nicht erlaubt, sprechen wir Sie wegen einer Erhöhung der Vergütung an.

 

Weitergehende Beauftragung ohne Vereinbarung

Sofern Sie uns weitergehend beauftragen wollen und keine Vergütungsvereinbarung geschlossen wird, rechnen wir nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Wir berechnen also im Grundsatz das selbe, was ein nicht spezialisierter Anwalt abrechen würde. In Steuersachen verweisen die Regeln des RVG auf die Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (StBVV), so dass wir hiernach abrechnen.

Vergütungsvereinbarungen

Nachdem wir uns im Rahmen der Erstberatung mit Ihrem Fall vertraut gemacht haben, sprechen wir auch gerne mit Ihnen über eine Vergütungsvereinbarung. Im Grundsatz kann folgende Abrechnung vereinbart werden:

Zeitvergütung:

In der Regel vereinbaren wir eine Zeitvergütung, wobei der Stundensatz von der Qualifikation und Erfahrung des Beraters, der örtlichen Übung und der Bedeutung der Sache abhängig ist. Bei gerichtlicher Vertretung wird aufgrund zwingenden Rechts (vgl. § 4 RVG) mindestens die Vergütung nach dem RVG berechnet. Bei außergerichtlicher Vertretung vereinbaren wir in der Regel Entsprechendes. Bei einer Beratung, also z.B. für die Gestaltung eines Testaments oder Erstellung einer rechtlichen Stellungnahme, berechnen wir hingegen in der Regel nur die Zeitvergütung.

Pauschale:

Wenn der Umfang der erforderlichen Leistungen abschätzbar ist, vereinbaren wir auch Pauschalen. Da in aller Regel bei Beauftragung der Aufwand für den Anwalt nicht abschätzbar ist, ist dies die Ausnahme und in jedem Fall ist ein „Sicherheitsaufschlag“ erforderlich.

Erfolgsvergütung

Erfolgsvergütungen bieten wir an, wenn dies gemäß § 4a RVG zulässig ist, die Sache Aussicht auf Erfolg hat und ein angemessener Risiko-Aufschlag erfolgt.